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   BFH - VI R 18/22   

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BFH - VI R 18/22 (https://dejure.org/9999,142364)
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Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 122 Abs 2 Nr 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 122 Abs 2 Nr 1
    Zugangsvermutung, Drei-Tage-Fiktion, Zweifel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Münster, 11.05.2023 - 8 K 520/22

    Verfahrensrecht - Entfällt die Drei-Tages-Fiktion (generell), wenn innerhalb der

    Der Senat folgt auch nicht der Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wonach die Drei-Tages-Fiktion - wohl generell - nicht anwendbar sein soll, wenn nach dem Absendetag innerhalb der Drei-Tages-Frist planmäßig zwei zustellfreie Tage liegen bzw. regelmäßig an einem Werktag keine Postzustellung stattfindet (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.08.2022, 7 K 7045/20, EFG 2023, 81 - anhängiges Revisionsverfahren: BFH VI R 18/22).

    Der Senat weicht hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ab (Urt. v. 24.08.2022, 7 K 7045/20, EFG 2023, 81 - anhängiges Revisionsverfahren: BFH VI R 18/22), wonach die Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO unabhängig davon entfällt, ob der Empfänger berechtigte Zweifel gegen den nach der Zugangsvermutung berechneten Bekanntgabezeitpunkt erhoben hat, wenn innerhalb der Drei-Tages-Frist planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bzw. regelmäßig an einem Werktag keine Postzustellung stattfindet.

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.04.2023 - 16 K 16130/22

    Einnahmeerhöhungen und Ausgabenkürzungen im Gefolge einer Betriebsprüfung

    Aus diesem Grunde folgt der Senat auch nicht der Auffassung des 7. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2022 7 K 7045/20, EFG 2023, 81 , DStR 2023, 450 , Juris, Revision anhängig, BFH VI R 18/22, wonach im Einzelfall durch Beweisaufnahme festgestellt werden müsse, ob zum Zustellzeitpunkt an der Anschrift des Zustellungsadressaten innerhalb der konkreten Dreitagesfrist planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bzw. regelmäßig an einem Werktag keine Postzustellung stattgefunden hat.
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